OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.07.1993
3 WF 78/93
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 724 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)290i-k
FamRZ 1994, 453

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.07.1993 (3 WF 78/93) - DRsp Nr. 1994/9568

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 15.07.1993 - Aktenzeichen 3 WF 78/93

DRsp Nr. 1994/9568

»Dem Elternteil, der in Prozeßstandschaft für das Kind (§ 1629 Abs. 3 BGB) einen Unterhaltstitel erstritten hat, ist die Vollstreckungsklausel zu erteilen, ohne daß zu prüfen ist, ob Prozeßstandschaft und Vertretungsbefugnis des Elternteils fortbestehen. Die Klausel darf nur dann verweigert werden, wenn sich aus dem Titel oder sonstigen amtsbekannten Umständen zweifelsfrei ergibt, daß die elterliche Vertretungsmacht entfallen ist, so etwa bei zwischenzeitlicher Volljährigkeit des Kindes.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 724 ;
Fundstellen
DRsp IV(418)290i-k
FamRZ 1994, 453