OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.07.1998
1 UFH 3/98
Normen:
BGB § 1601, § 1615l; FGG § 5 Abs. 1 S. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 60, § 642 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 25

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.07.1998 (1 UFH 3/98) - DRsp Nr. 1999/1208

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 1 UFH 3/98

DRsp Nr. 1999/1208

1. Erhebt ein Unterhaltspflichtiger sowohl gegen seine ehelichen Kinder wie auch gegen sein nichteheliches Kind und dessen Mutter Abänderungsklagen und beantragt er die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes, so ist hierfür grundsätzlich das OLG zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. 2. Läßt sich nicht feststellen, welches Amtsgericht zuerst mit der Sache befaßt war, da beide Klagen am gleichen Tag eingegangen sind, dann ist das OLG zuständig, das im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zuerst tätig geworden ist. 3. § 642 ZPO in der Fassung des Kindesunterhaltsgesetzes findet keine Anwendung, wenn die Klage vor dem 1.7.1998 anhängig wurde, so daß für sie die vor dem 1.7.11998 geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen maßgebend bleiben. 4. Im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung der Zuständigkeit findet eine Prüfung der Zulässigkeit der Klage nicht statt. 5. Es erscheint sachgerecht, dasjenige Amtsgerichts als zuständiges Gericht zu bestimmen, das sich bereits näher mit der Sache befaßt hat (hier: dasjenige Amtsgericht, das bereits über die Prozeßkostenhilfe entschieden und sich in diesem Zusammenhang näher mit der Erfolgsaussicht der Klage befaßt hat).

Normenkette:

BGB § 1601, § 1615l; FGG § 5 Abs. 1 S. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 60, § 642 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 25