OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.08.1997 (1 WF 112/97) - DRsp Nr. 1998/16662
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 15.08.1997 - Aktenzeichen 1 WF 112/97
DRsp Nr. 1998/16662
1. Art. 103 Abs. 1GG gebietet es, daß das Ablehnungsgesuch eines Verfahrensbeteiligten allen übrigen Beteiligten mitgeteilt wird und diese Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, bevor entweder das nach § 45 Abs. 2 S. 1 ZPO zuständige Gericht entscheidet oder der abgelehnte Richter nach § 45 Abs. 2 S. 1 ZPO die Ablehnung für begründet erklärt, da die Frage der Befangenheit eines Richters in jedem Fall die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten berührt und darüber hinaus zu berücksichtigen ist, daß bei der Ersetzung eines tatsächlich nicht befangenen Richters den Beteiligten der gesetzliche Richter unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vorenthalten wird.