OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.11.1995
20 W 523/95
Normen:
BGB § 1706, § 1709 ; FGG § 46 ; JWG § 43; KJHG § 87c Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 211
DAVorm 1996, 308
Vorinstanzen:
LG Marburg,

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.11.1995 (20 W 523/95) - DRsp Nr. 1996/22937

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 20 W 523/95

DRsp Nr. 1996/22937

1. Zur Führung der gesetzlichen Amtspflegschaft im Sinne der §§ 1706 ff. BGB ist auch dann das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk die Mutter des nichtehelichen Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn diese sich nicht um das Kind kümmert und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines anderen Jugendamts hat. Dies gilt selbst dann, wenn das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gem. § 87c Abs. 3 KJHG eine bestellte Pflegschaft für das Kind führt. 2. Ein Wechsel des gesetzlichen Amtspflegers findet auch dann nicht statt, wenn das nichteheliche Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines anderen Jugendamtes nimmt und seine Mutter vorübergehend unbekannten Aufenthaltes ist. Die Vorschrift des § 87c Abs. 3 KJHG, die auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abstellt, ist hier deswegen nicht anwendbar, weil die Amtspflegschaft nicht durch "Bestellung" eingetreten ist. 3. Ist für das Kind ein Amtspfleger an seinem neuen Aufenthaltsort bestellt worden, scheidet eine Weiterführung der gesetzlichen Amtspflegschaft aus. Auch Gründe des Kinderwohls können nach dem Wegfall des § 43 JWG daran nichts ändern, da § 87c KJHG keine dem für das gerichtliche Verfahren geltenden § 46 FGG entsprechende Regelung enthält.

Normenkette:

BGB § 1706, § 1709 ; FGG § 46 ; JWG § 43; KJHG § 87c Abs. 1, 2, 3 ;