OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.09.1981 (3 UF 116/81) - DRsp Nr. 1995/6584
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 16.09.1981 - Aktenzeichen 3 UF 116/81
DRsp Nr. 1995/6584
»Soweit es für die Berechnung des Barwerts einer Versorgungsanwartschaft nach den Tabellen der BarwertVO auf das Lebensalter eines Ehegatten am Ende der Ehezeit ankommt, ist BGB § 1587 Abs. 2 auf die Feststellung des Lebensalters nicht entsprechend anzuwenden. Maßgebend ist vielmehr das tatsächliche Lebensalter am Ende der Ehezeit.«