OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.09.1998
14 W 76/98
Normen:
BGB § 1365 ; ZPO § 766, § 771 ; ZVG § 180 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 524
InVo 1999, 362
NJW-RR 1999, 731

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.09.1998 (14 W 76/98) - DRsp Nr. 1999/4732

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 14 W 76/98

DRsp Nr. 1999/4732

1. Steht Grundbesitz im hälftigen Eigentum nicht geschiedener Eheleute und stellt er nahezu das ganze Vermögen der Parteien dar, dann ist gegen den Beschluß, in dem auf Antrag eines Ehegatten die Zwangsversteigerung anordnet wird, die Erinnerung nach § 766 ZPO zulässig. 2. Auch wenn mit der Vollstreckungserinnerung grundsätzlich nur diejenigen Einwendungen geltend gemacht werden können, die die von den Vollstreckungsorganen zu prüfenden formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung betreffen, wozu der Einwand der Verfügungsbeschränkungen aus § 1365 BGB nicht gehört, weil er dem materiellen Recht entspringt, ist hier dennoch die Erinnerung nach § 766 ZPO und nicht die Drittwiderspruchsklage des § 771 ZPO zulässig, da das Vollstreckungsgericht beim Antrag nach § 180 ZVG auf Durchführung der Teilungsversteigerung die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1, 2 BGB zu beachten hat, wenn diese unstreitig sind oder eine die Einwilligung ersetzende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vorliegt. Die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB ist insofern wie ein formelles Vollstreckungshindernis zu behandeln.