OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.12.1998
2 UF 86/98
Normen:
BGB § 1605 Abs. 1 S. 2, § 1613 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 113

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.12.1998 (2 UF 86/98) - DRsp Nr. 2000/4120

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.12.1998 - Aktenzeichen 2 UF 86/98

DRsp Nr. 2000/4120

1. Gemäß § 1613 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an verlangt werden, zu dem der Verpflichtete in Verzug gekommen ist. 2. Verzug setzt, auch bei Unterhaltsansprüchen, grundsätzlich eine Mahnung voraus, die regelmäßig eine bezifferte Zahlungsaufforderung zum Gegenstand haben muss. Bei Unterhaltsansprüchen kann jedoch auch die sogenannte Stufenmahnung genügen, mit der der Verpflichtete zunächst zur Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Zahlung des sich so errechnenden Betrages aufgefordert wird. Hierzu ist es erforderlich, dass der Unterhaltsschuldner unbedingt aufgefordert wird, die Verpflichtung aus § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erfüllen.