OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2000
20 W 450/98
Normen:
BGB § 1355, § 1616, § 1626 Abs. 1 ; EGBGB § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1171
OLGReport-Frankfurt 2000, 140

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2000 (20 W 450/98) - DRsp Nr. 2001/3630

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 20 W 450/98

DRsp Nr. 2001/3630

1. Nach Art.10 Abs. 1 in Verbindung mit Art.5 Abs. 1 EGBGB gilt für die Erteilung des Vornamens eines Kindes, das sowohl die deutsche wie auch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, deutsches Recht. 2. Die Namenswahl ist ein Teil der Personensorge. Da keine lenkenden Vorschriften bestehen, zeigt das deutsche Vornamensrecht eine große Bereitschaft, den Wünschen der Eltern zu entsprechen. 3. Auch ein Familienname (hier: Neukirchen als Name der amerikanischen Mutter des Kindes) kann ähnlich wie der sogenannte Mittelname (middle name) in den USA als Vorname gewählt werden.

Normenkette:

BGB § 1355, § 1616, § 1626 Abs. 1 ; EGBGB § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW-RR 2000, 1171
OLGReport-Frankfurt 2000, 140