OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2000
6 UF 233/99
Normen:
GG Art. 6 ; BGB § 1632 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1037

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2000 (6 UF 233/99) - DRsp Nr. 2001/3602

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 6 UF 233/99

DRsp Nr. 2001/3602

1. Hat das Gericht in einem seit rund zwei Jahren laufenden Verfahren auf Herausgabe eines Kindes von Pflegeeltern an die Mutter die Beteiligten mehrfach gehört und zwei kinderpsychologische Gutachten eingeholt, so dass die dadurch gewonnenen Erkenntnisse nunmehr eine Hauptsacheentscheidung (hier: nach § 1632 Abs. 4 BGB) ermöglichen, dann ist der Erlass einer vorläufigen Anordnung nicht mehr zulässig.