OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.01.1985
1 UF 126/84
Normen:
ZPO § 623 ; ital. Codice civile Art. 151, Art. 155, Art. 156;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 619

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.01.1985 (1 UF 126/84) - DRsp Nr. 1995/7511

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 18.01.1985 - Aktenzeichen 1 UF 126/84

DRsp Nr. 1995/7511

1. Auch wenn die Artikel 155, 156 des italienischen Codice civile (Cc) vorsehen, daß der Richter mit der Trennungsklage des italienischen Rechts auch die Fragen des Sorgerecht und des Unterhaltes regelt, reicht es für die Anerkennung eines in Deutschland ausgesprochenen Trennungsurteils in Italien aus, wenn diese Regelungen zusammen mit dem Trennungsurteil vorgelegt werden. Eine gleichzeitige Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. Eine gleichzeitige Entscheidung von Folgesachen (hier elterliche Sorge) im Trennungsverfahren ist nicht möglich, da die Regelungen über den Scheidungsverbund nur für das Scheidungsverfahren selbst gelten, nicht für das nur eine Vorstufe darstellende Trennungsverfahren. 3. Einen Trennungsantrag nach Art. 151 Cc kann auch der Ehegatte stellen, der möglicherweise die Trennung verschuldet hat.

Normenkette:

ZPO § 623 ;