OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.09.1998
1 WF 185/98
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3, § 1607 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1450

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.09.1998 (1 WF 185/98) - DRsp Nr. 2000/4124

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.09.1998 - Aktenzeichen 1 WF 185/98

DRsp Nr. 2000/4124

1. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch beruht auf der rechtlichen Konstruktion, dass der betreuende Elternteil, der vor Leistung des vom barunterhaltspflichtigen Elternteil geschuldeten Unterhalts das Kind tatsächlich ernährt und am Leben erhalten hat, nach Verlust seiner Vertretungsbefugnis seine bisherigen Leistungen durch eine nachträgliche Leistungsbestimmung als Erfüllung bestimmt, damit den Unterhaltsanspruch in dieser Höhe zum Erlöschen bringt und zugleich, entsprechend vermutetem Vorbehalt, einen Ersatzanspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil erlangt. 2. Die Vorleistungen, die Gegenstand eines Erstattungsanspruchs im vorbezeichneten Sinne werden, müssen sich an der Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils orientieren. Für diese Bewertung wird der betreuende Elternteil so behandelt, als sei er selbst mit seinem eigenen Einkommen barunterhaltspflichtig, was deshalb zu einer vermuteten Leistung in Höhe des Tabellensatzes nach seinem Nettoeinkommen führt. 3. Liegt das Einkommen des betreuenden Elternteils unterhalb der Grenze für die Eingruppierung in die Tabelle, ist in jedem Fall der unterste Tabellensatz anzusetzen. In diesem Umfang wird eine entsprechende Leistung unwiderlegbar aus dem Umstand gefolgert, dass die Kinder tatsächlich die Zeit, in der der Barunterhaltspflichtige nicht geleistet hat, überlebt haben.