OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.11.2002
20 W 319/02
Normen:
PartGG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 364
Rpfleger 2003, 198
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/9 T 318/02 - 08.07.2002,
AG Bad Vilbel, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AR 32/02

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.11.2002 (20 W 319/02) - DRsp Nr. 2003/885

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 20 W 319/02

DRsp Nr. 2003/885

»Zur Bildung des Namens einer Partnerschaft kann auch der von einem Partner gewählte Berufs- oder Künstlername, unter dem er im Berufsleben seit langer Zeit auftritt und den entsprechenden Geschäftskreisen bekannt ist ( Pseudonym ), verwendet werden.«

Normenkette:

PartGG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Rechtsanwälte, die ihren Beruf bisher gemeinsam in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus üben. Der Antragsteller zu 1) und Seniorpartner trägt den aus Portugal stammenden Familiennamen "d. F. e C.". Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt tritt er seit über 30 Jahren unter dem Namen "d. F." auf, mit dem er seine Schriftsätze unterzeichnet, Aufsätze veröffentlicht und auch in einschlägigen Fachpublikationen genannt wird. Der Name "d. F." wird des weiteren seit 30 Jahren an erster Stelle im Namen der Sozietät verwendet. Die Antragsteller haben die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft unter dem Namen "d. f. & p. . R." beantragt.

Das Amtsgericht hat den Eintragungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der gewählte Name sei unzulässig, da er nicht den vollständigen Familiennamen eines Partners enthalte. Nachdem die hiergegen gerichtete Beschwerde erfolglos blieb, verfolgen die Antragsteller ihr Eintragungsbegehren mit der weiteren Beschwerde fort.

II.