OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 19.09.1997 (20 W 374/95) - DRsp Nr. 1998/16663
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 19.09.1997 - Aktenzeichen 20 W 374/95
DRsp Nr. 1998/16663
1. Bei der Bemessung der Vergütung des Nachlaßpflegers kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Vergütung kann demnach nicht nach starren Regeln oder Prozentsätzen bemessen werden. Ist der Nachlaßpfleger mit Rücksicht auf seinen Beruf (hier: Rechtsanwalt) bestellt worden, erfordert es der Grundsatz der Billigkeit, bei der Festsetzung der Vergütung wohlwollend zu verfahren.2. Im Verfahren zur Bewilligung der Vergütung kommt dem Einwand, der Nachlaßpfleger habe seine Geschäfte mangelhaft geführt, keine Bedeutung zu. Über solche Einwendungen hat das Prozeßgericht im ordentlichen Rechtsstreit zu entscheiden.