OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.11.1998
3 WF 209/98
Normen:
BGB § 1671 ; KostO § 16 Abs. 1 ; ZSEG § 3 ; GKG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1437

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.11.1998 (3 WF 209/98) - DRsp Nr. 2000/4122

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.11.1998 - Aktenzeichen 3 WF 209/98

DRsp Nr. 2000/4122

1. Eine Nichterhebung von Kosten nach § 16 Abs. 1 KostO, der § 8 Abs. 1 GKG entspricht, zu denen auch die Kosten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen gehören, kommt nur in Betracht, wenn die Unrichtigkeit der Sachbehandlung des Gerichts infolge einer offenbar irrigen Entscheidung ganz einwandfrei zu Tage liegt beziehungsweise die Sachbehandlung einen offensichtlichen Gesetzesverstoß darstellt. Hat lediglich ein Sachverständiger einen Fehler begangen, sind § 8 GKG bzw. § 16 KostO nicht anwendbar. 2. Die objektive Verwertbarkeit und Mangelfreiheit eines Gutachtens sind grundsätzlich keine Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 3 ZSEG, denn es liegt kein Dienst- oder Werkvertrag vor, sondern eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung, aus der der Sachverständige die Stellung eines Gehilfen des Gerichts hat, so dass nur eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verschuldete Unverwertbarkeit des Gutachtens zum Verlust der Entschädigung führt.