OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.07.1995
20 W 245/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1897 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 183

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.07.1995 (20 W 245/95) - DRsp Nr. 1996/3258

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 20 W 245/95

DRsp Nr. 1996/3258

1. Die Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB stellt lediglich eine Mindestvergütung dar, die nur subsidiär in Betracht kommt und die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB bei einem vermögenden Betreuten nicht nach oben begrenzt. 2. Dem Betreuungsverein steht der Vergütungsanspruch für seinen Vereinsbetreuer nach Grund und Höhe so zu, wie er dem Vereinsbetreuer gegen den vermögenden Betreuten zustände, wenn er nicht für den Verein, sondern selbständig tätig gewesen wäre. 3. Nach richterlichem Schätzungsermessen ist ein Stundensatz von 100 DM für einen Vereinsbetreuer als diplomierter Sozialarbeiter mit Fachhochschulabschluß vertretbar.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1897 Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. die Beschlüsse des BayObLG vom 21.5.1992, Az. 3Z BR 16/92, Rpfleger 1992, 519 = AnwBl 1993, 534 = FamRZ 1992, 854 und vom 1.2.1995, Az. 3Z BR 186/94, FamRZ 1995, 692.

Fundstellen