OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.09.1995
3 UF 61/95
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 ; SGBIV § 18; VAHRG § 1 Abs. 2, § 3a Nr.1, § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 626

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.09.1995 (3 UF 61/95) - DRsp Nr. 1999/1223

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 3 UF 61/95

DRsp Nr. 1999/1223

1. Besteht auf seiten einer Partei eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Pensionskasse für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des ZDF, so sind als unverfallbare Anwartschaften nur die in Ansatz zu bringen, die auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem ZDF bestehen bleiben. Soweit für diesen Fall nach der Satzung zwischen beitragsfreiem und beitragspflichtigem Fortbestand der Versorgungsanwartschaften gewählt werden kann, erfüllt nur die beitragsfreie aufrechtzuerhaltende Anwartschaft die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit auch der Höhe nach. Allein aus dieser unverfallbaren Anwartschaft ist auch bei fortbestehender Betriebszugehörigkeit abweichend von den Berechnungsbestimmungen des § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB der Ehezeitanteil zu ermitteln. 2. Der Wert der beitragsfreien Versorgung aus der Pensionskasse des ZDF steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher nach der Barwertverordnung in eine dynamische Rente umzurechnen. 3. Bei der Pensionskasse handelt es sich um einen privatrechtlich organisierten Träger, so daß die Durchführung des Realsplittings nicht in Betracht kommt.