OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.12.1992
4 WF 103/92
Normen:
GKG § 58 Abs. 2 S. 2; KostO § 2, § 94 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FPR 1996, 312
FamRZ 1994, 250

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.12.1992 (4 WF 103/92) - DRsp Nr. 1994/9604

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.12.1992 - Aktenzeichen 4 WF 103/92

DRsp Nr. 1994/9604

1. Die Vorschrift des § 94 KostO (hier in einem Fall eines isolierten Verfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge) bezieht sich nur auf die gerichtlichen Verfahrensgebühren, nicht auf die gerichtlichen Auslagen (hier Sachverständigenkosten). 2. Über die Verteilung der Auslagen ist vom Kostenbeamten im Rahmen des § 2 Nr. 2 KostO zu entscheiden. 3. Trifft das Gericht eine ausdrückliche Entscheidung auch über die Auslagen, so bindet dies den Kostenbeamten nicht. 4. Die analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG kommt in solchen Fällen nicht in Frage.

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 2 S. 2; KostO § 2, § 94 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist ausführlich begründet und enthält Hinweise auf weitere Rechtsprechung und Literatur zu diesem Problem.

Fundstellen
FPR 1996, 312
FamRZ 1994, 250