OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.12.1994
1 WF 115/94
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 620 Nr.6, § 620b;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 877

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.12.1994 (1 WF 115/94) - DRsp Nr. 1995/7637

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 22.12.1994 - Aktenzeichen 1 WF 115/94

DRsp Nr. 1995/7637

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntleben entfällt nicht im Hinblick auf eine im summarischen Verfahren ergangene einstweilige Anordnung und die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 620b ZPO. 2. Ist dem Unterhaltsberechtigten wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so entfällt die Möglichkeit , fiktives Einkommen zuzurechnen, auch dann, wenn der Berechtigte früher in geringem Umfang mitverdient hat und nunmehr ein Studium begonnen hat. 3. Insbesondere folgt aus der Aufnahme eines Studiums nicht, daß der Berechtigte statt dessen auch arbeiten könne und müsse, da die Arbeitsbelastung durch das Studium freiwillig übernommen wird.

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO § 620 Nr.6, § 620b;
Fundstellen
FamRZ 1995, 877