OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.12.1998
2 UF 147/96
Normen:
BGB § 1587b, § 1587f; EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 163

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.12.1998 (2 UF 147/96) - DRsp Nr. 2000/4119

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.12.1998 - Aktenzeichen 2 UF 147/96

DRsp Nr. 2000/4119

1. Sofern das für die Scheidung maßgebliche Recht (hier: das polnische Recht) den Versorgungsausgleich nicht vorsieht, ist der Versorgungsausgleich gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB auf Antrag bezüglich der im Inland erworbenen Anwartschaften durchzuführen, soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht (hier: Kürzung des Ausgleichsbetrag von 840 DM auf rund 233 DM, so dass dem in Deutschland lebenden ausgleichspflichtigen Ehemann 1.800 DM als angemessener Mindestbedarf verbleiben, da bei der in Polen lebenden ausgleichsberechtigten Ehefrau der Unterschied in der Kaufkraftparität und der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Ehefrau nicht dargelegt hat, warum sie während der langen Trennungszeit von über zwölf Jahren keine eigenen Rentenanwartschaften erworben hat).