OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.03.2021
6 WF 48/21
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FuR 2021, 621
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 275/17

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren wegen unterbliebener Vorlage angeforderter Kontoauszüge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 6 WF 48/21

DRsp Nr. 2021/7194

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren wegen unterbliebener Vorlage angeforderter Kontoauszüge

1. Das Gericht ist berechtigt, im Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren zum Nachweis der Hilfsbedürftigkeit die Vorlage von Kontoauszügen auch über einen längeren Zeitraum zu verlangen. 2. Werden die verlangten Belege trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt, so ist die Verfahrenskostenhilfe aufzuheben. 3. Das gilt auch dann, wenn das Aufhebungsverfahren wegen fehlender förmlicher Zustellung des ersten Aufforderungsschreibens an einem Verfahrensmangel leidet. Denn dieser Mangel wird durch die spätere Zustellung einer Erinnerung an die Übermittlung oder Ergänzung der Erklärung geheilt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 120 a ZPO erfolgte Aufhebung der ihm für ein Sorgerechtsverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts vom 27.06.2017 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ratenfrei bewilligten Verfahrenskostenhilfe.