OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 24.06.1985
4 WF 109/85
Normen:
ZPO § 114, § 254 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 114 Nr. 2

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 24.06.1985 (4 WF 109/85) - DRsp Nr. 1995/7621

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 24.06.1985 - Aktenzeichen 4 WF 109/85

DRsp Nr. 1995/7621

1. Die Prozeßkostenhilfe kann im Fall einer Stufenklage nicht auf die erste Stufe (Auskunft) beschränkt werden. Vielmehr ist, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, für den ganzen Klageantrag einschließlich des noch nicht bezifferten Leistungsantrags Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. 2. Zwar besteht die Gefahr überhöhter Forderungen in der Leistungsstufe, ohne daß die mangelnde Erfolgsaussicht zu einer späteren Einschränkung der Prozeßkostenhilfe führen kann, doch ist die einheitliche Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe Folge der prozessualen Konsequenz, daß die Stufenklage mit allen Stufen sofort anhängig wird und deshalb der Prozeßbevollmächtigte von seinem Mandanten auch insoweit Vorschüsse verlangen kann.