OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 24.10.1996 (20 W 450/94) - DRsp Nr. 1998/16665
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 20 W 450/94
DRsp Nr. 1998/16665
»1. Beantragt der Amtspfleger eines nichtehelichen Kindes, den Standesbeamten zur Beischreibung eines Randvermerks über die Anerkennung der Vaterschaft anzuhalten, so hat das Gericht die Mutter und den beizuschreibenden Vater am Verfahren zu beteiligen.2. Die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung nach dem durch Art. 23 Satz 1 EGBGB zusätzlich berufenen Heimatrecht des ausländischen (hier: polnischen) Kindes ist durch Rückgriff auf deutsches Recht nach Art. 23 Satz 2 EGBGB entbehrlich, wenn die Wiederholung des Vaterschaftsanerkenntnisses und die Zustimmung der Mutter nicht oder nur sehr erschwert möglich sind.«