OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.11.1998
20 W 149/98
Normen:
BGB § 1616 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 730

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.11.1998 (20 W 149/98) - DRsp Nr. 1999/9688

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 20 W 149/98

DRsp Nr. 1999/9688

1. Die Sorgeberechtigten haben innerhalb der Grenzen von allgemeiner Sitte und Ordnung sowie des Kindeswohls ein - geschlechtsbezogenes - Namensgebungsrecht. 2. Da der Vorname Jesus ein weltweit (insbesondere in Spanien und den lateinamerikanischen Ländern) gebräuchlicher Vorname ist, bestehen eggen dessen Vergabe keine rechtlichen Bedenken. 3. Insbesondere verletzt dieser Vorname weder das religiöse Gefühl der Mitglieder der christlichen Kirchen noch steht angesichts der fortschreitenden Vermischung der Kulturen zu befürchten, dass der Namensträger wegen dieses Namens unter Hänseleien zu leiden hat.

Normenkette:

BGB § 1616 ;
Fundstellen
NJW-RR 1999, 730