OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.02.1986
20 W 569/85
Normen:
PStG § 45 Abs. 2, § 30 ;
Fundstellen:
StAZ 1986, 167

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.02.1986 (20 W 569/85) - DRsp Nr. 1996/23315

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 26.02.1986 - Aktenzeichen 20 W 569/85

DRsp Nr. 1996/23315

1. Die bloße Beischreibung einer Kindesannahme im Geburtenbuch ohne Angabe des neuen Familiennamens des Kindes und des Namens der Adoptiveltern entspricht nicht dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften des Personenstandsrechts. 2. Deshalb genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie eines ausländischen Adoptionsdekretes (des District Court of Johnson County, Texas/USA) nicht, wenn in ihr die Familiennamen von Adoptiveltern und Kind unkenntlich gemacht worden sind.

Normenkette:

PStG § 45 Abs. 2, § 30 ;
Fundstellen
StAZ 1986, 167