OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.05.1997 5 U 93/97
Normen:
ZPO § 572 Abs. 3, § 707, § 719, § 943, § 937 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 689
InVo 1998, 74
MDR 1997, 1060
OLGReport-Frankfurt 1997, 218
OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.05.1997 (5 U 93/97) - DRsp Nr. 1999/1218
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 26.05.1997 - Aktenzeichen 5 U 93/97
DRsp Nr. 1999/1218
1. Die Wiederherstellung einer einstweiligen Verfügung, die in erster Instanz durch Urteil aufgehoben wurde, ist außerhalb einer Entscheidung durch Berufungsurteil nicht zulässig, auch wenn es Situationen geben kann, die ein Bedürfnis nach einer einstweiligen Regelung vor einem Urteil durch das Berufungsgericht erkennen lassen und in denen das Fehlen einer solchen Möglichkeit zum Rechtsverlust aus tatsächlichen Gründen führt. 2. Die Anwendung der §§ 707, 719ZPO scheitert in einem solchen Fall daran, daß es nicht um die Beschränkung einer Zwangsvollstreckung geht, § 572 Abs. 3ZPO kann nicht herangezogen werden, denn mit dem erstinstanzlichen Widerspruch ist das Urteilsverfahren eingeleitet worden.
Normenkette:
ZPO § 572 Abs. 3, § 707, § 719, § 943, § 937 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 689
InVo 1998, 74
MDR 1997, 1060
OLGReport-Frankfurt 1997, 218
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