OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.08.1996
6 WF 155/96
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)326a-b
FamRZ 1997, 618

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.08.1996 (6 WF 155/96) - DRsp Nr. 1997/5480

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 26.08.1996 - Aktenzeichen 6 WF 155/96

DRsp Nr. 1997/5480

1. Ist in einer Scheidungsantragsschrift in ausreichender Weise dargelegt, daß die Scheidungsvoraussetzungen des § 1565 Abs. 1 BGB voraussichtlich gegeben sind, so ist der antragstellenden Partei bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. 2. Mutwilligkeit im Sinne des § 114 S. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn die die Scheidung beantragende Partei durch ihr verhalten das Scheitern der Ehe herbeigeführt hat. 3. Auch die Tatsache, daß die Partei das Beratungsgespräch beim Kreisjugendamt nicht angenommen hat, rechtfertigt nicht die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
DRsp I(166)326a-b
FamRZ 1997, 618