OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.10.1995 (20 W 468/95) - DRsp Nr. 1999/1222
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 20 W 468/95
DRsp Nr. 1999/1222
»Im Verfahren über eine landesrechtliche Unterbringungsmaßnahme (wegen Selbstmordgefahr) kommt eine Überbürdung der Auslagen des Betroffenen, die ihm durch eine vom Landgericht aufgehobene einstweilige Anordnung des Amtsgerichts entstanden sind, auf die Staatskasse nicht in Betracht; der zuständigen Verwaltungsbehörde können sie allenfalls dann auferlegt werden, wenn das Verfahren ergeben hat, daß kein begründeter Anlaß für die vorläufige Unterbringungsmaßnahme bestanden hat.«