OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.01.1995
20 W 411/93
Normen:
BGB § 12, § 1626, § 1627 ;
Fundstellen:
MDR 1995, 607
NJW-RR 1995, 773
OLGReport-Frankfurt 1995, 69

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.01.1995 (20 W 411/93) - DRsp Nr. 1995/7674

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 27.01.1995 - Aktenzeichen 20 W 411/93

DRsp Nr. 1995/7674

1. Die grundsätzlich freie Wahl des Vornamens eines Kindes ist nur dadurch beschränkt, daß die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen und dem Kindeswohl nicht widersprechen darf. 2. Geschlechtsneutrale Vornamen sind eintragungsfähig, wenn dem Kind ein weiterer eindeutig das Geschlecht kennzeichnender Vornamen beigelegt wird. 3. Ausländische Vornamen sind eintragungsfähig, wenn sie im Ursprungsland eindeutig einem Geschlecht zugeordnet sind, auch wenn in Deutschland ein anderer Sprachgebrauch herrscht (hier positiv entschieden für den Vornamen Nicola Andrea für ein Kind männlichen Geschlechts, da beide Vornamen in Italien eindeutig männliche Vornamen sind). 4. Dieser Grundsatz gilt um so mehr, wenn auch der Nachname (hier "Riva") eindeutig auf ein romanisches Herkunftsland hindeutet.

Normenkette:

BGB § 12, § 1626, § 1627 ;
Fundstellen
MDR 1995, 607