OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.11.1998
2 UF 373/98
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)448j
FamRZ 1999, 1008

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.11.1998 (2 UF 373/98) - DRsp Nr. 1999/9687

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.11.1998 - Aktenzeichen 2 UF 373/98

DRsp Nr. 1999/9687

Aus der Tatsache, dass das Umgangsrechts des einen Elternteils von vornherein das Recht der elterlichen Sorge des anderen Elternteils beschränkt, ergibt sich, dass derjenige Elternteil, der das Umgangsrecht ausübt und das Kind zu Besuch hat, auch den Aufenthaltsort des Kindes bestimmt, ohne dass dies eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs bedürfte. Einschränkungen von diesem Grundsatz ergeben sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (hier: verneint für Flugreisen ins europäische Ausland).

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(167)448j
FamRZ 1999, 1008