OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.05.1997
20 W 165/97
Normen:
BGB § 1365 ; GBO § 18, § 20, § 53 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2 S: 1;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 31
OLGReport-Frankfurt 1997, 234

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.05.1997 (20 W 165/97) - DRsp Nr. 1998/7371

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 20 W 165/97

DRsp Nr. 1998/7371

1. Auch wenn die weitere Beschwerde in Grundbuchsachen zur Niederschrift des Rechtspflegers eingelegt werden kann, ist dem Beschwerdeführer im Rahmen der Prozeßkostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Verfahrensgegner (hier: in einem Verfahren auf Eintragung eines Amtswiderspruchs) anwaltlich vertreten ist. 2. Der Gesetzgeber hat sich in § 1364 BGB im Prinzip für die Verfügungsfreiheit jedes Ehegatten entschieden hat, so daß § 1365 Abs. 1 BGB eine Ausnahmevorschrift darstellt. Das Grundbuchamt ist bei Vorliegen eines Antrags auf Eintragung eines Eigentümerwechsels daher nur dann berechtigt und verpflichtet, durch Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO den Nachweis der Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens zu verlangen, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eigentumsumschreibung aus den Eintragungsunterlagen oder sonst bekannten beziehungsweise nach der Lebenserfahrung naheliegenden Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Tatbestandsvoraussetzungen eines Veräußerungsverbots nach § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB gegeben sind.

Normenkette:

BGB § 1365 ; GBO § 18, § 20, § 53 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2 S: 1;
Fundstellen
FamRZ 1998, 31
OLGReport-Frankfurt 1997, 234