OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.05.1998
1 WF 113/98
Normen:
BRAGO § 11 Abs. 1 S. 4, § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 147
AGS 1999, 37
FamRZ 1999, 386

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.05.1998 (1 WF 113/98) - DRsp Nr. 1999/4727

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.05.1998 - Aktenzeichen 1 WF 113/98

DRsp Nr. 1999/4727

1. Ob die 15/10 Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO für die Einbeziehung von nicht streitgegenständlichen Gegenständen in der Berufungsinstanz um jeweils 3/10 gemäß §11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist, ist nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften in ihrem gesamten Gefüge zu beantworten. 2. Die Erhöhung der Gebühren von § 11 BRAGO ist danach nicht nach dem Inhalt der jeweiligen Regelung, sondern nach dem Rahmen, in dem der Vergleich geschlossen wird, zu bestimmen. Es ist dabei von der Erwägung auszugehen, daß der Rechtsanwalt, der in der Berufungsinstanz einen Vergleich schließt, auch für diejenigen Gegenstände, die nicht zuvor Verfahrensgegenstand waren, die besonderen Qualifikationen für die Vertretung der Parteien in dieser Instanz aufweisen muß (Postulationsfähigkeit). Der Anwalt erhält daher in der Berufungsinstanz die um 3/10 erhöhte Gebühr für das Berufungsverfahren auch für Gegenstände, die nicht Berufungsgegenstand sind, während umgekehrt für einen außergerichtlichen oder für einen in erster Instanz geschlossenen Vergleich nur eine 10/10 Gebühr anfällt, auch wenn dadurch ein in der Berufungsinstanz anhängiger Verfahrensgegenstand erledigt wird.

Normenkette:

BRAGO § 11 Abs. 1 S. 4, § 23 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung: N. Schneider, AGS 1999, 37

Fundstellen
AGS 1998, 147