OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.07.1998 (3 WF 108/98) - DRsp Nr. 1999/4725
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.07.1998 - Aktenzeichen 3 WF 108/98
DRsp Nr. 1999/4725
Entscheidet das Familiengericht nicht über die von einer Partei eines Scheidungsverfahrens eingereichten Anträge auf Prozeßkostenvorschuß und Prozeßkostenhilfe, dann ist hiergegen eine Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf nur gegeben, wenn nach dem Vortrag des Beschwerdeführers Veranlassung besteht zu der Annahme, daß ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Verfahrensstillstand vorliegt, der damit einer Rechtsverweigerung gleichkommt.