OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.10.1993
20 W 415/93
Normen:
HFEG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 32
OLGReport-Frankfurt 1994, 35

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.10.1993 (20 W 415/93) - DRsp Nr. 1995/1533

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.10.1993 - Aktenzeichen 20 W 415/93

DRsp Nr. 1995/1533

1. Eine Unterbringung nach § 1 Abs. 1 HFEG (hessisches Freiheitsentziehungsgesetz) ist nur dann möglich, wenn das ärztliche Gutachten eine genaue Beschreibung des Krankheitsbildes und ihres bisherigen Verlaufs enthält zusammen mit einer Darstellung, welche therapeutischen Möglichkeiten bestehen und bisher genutzt wurden. Ansonsten ist die Schlußfolgerung des Gutachters, auch bei Ausschöpfung aller therapeutischer Maßnahmen sei eine Besserung nicht zu erzielen, nicht überprüfbar. 2.Eine "erhebliche Fremdgefährdung" liegt nicht ohne weiteres darin, daß der Betroffene sich vor fremden Menschen entblößt und onaniert.

Normenkette:

HFEG § 1 Abs. 1;
Fundstellen
BtPrax 1994, 32
OLGReport-Frankfurt 1994, 35