OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 29.03.1996
20 W 106/96
Normen:
BGB § 11 S. 1, § 1666 ; FGG § 36 Abs. 1 S. 1, § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 529
FamRZ 1996, 1351
NJW-RR 1997, 513
NJWE-FER 1997, 127 (LS)
OLGReport-Frankfurt 1996, 140

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 29.03.1996 (20 W 106/96) - DRsp Nr. 1997/552

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 29.03.1996 - Aktenzeichen 20 W 106/96

DRsp Nr. 1997/552

1. Die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für Einzelverrichtungen (hier: Maßnahmen nach § 1666 BGB) richtete sich nach dem Wohnsitz des Kindes in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird. 2. Kinder teilen den Wohnsitz ihrer Eltern, sofern die Eltern nicht einen anderen als den eigenen Wohnsitz als Wohnsitz ihrer Kinder begründet haben. Dies kann auch stillschweigend geschehen. 3. Leben die Kinder auf Drängen des Jugendamtes und im Einvernehmen mit den Eltern bei den Großeltern, so haben sie dort zwar ihren tatsächlichen Aufenthalt, nicht aber einen vom Wohnsitz der Eltern abweichenden Wohnsitz.

Normenkette:

BGB § 11 S. 1, § 1666 ; FGG § 36 Abs. 1 S. 1, § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAVorm 1996, 529
FamRZ 1996, 1351
NJW-RR 1997, 513
NJWE-FER 1997, 127 (LS)
OLGReport-Frankfurt 1996, 140