OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 30.01.1998
20 W 281/97
Normen:
BGB § 1632 Abs. 2, § 1666 ; EMRK Art. 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 104
FamRZ 1998, 1042
NJW-RR 1998, 937
OLGReport-Frankfurt 1998, 118

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 30.01.1998 (20 W 281/97) - DRsp Nr. 1999/1212

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 30.01.1998 - Aktenzeichen 20 W 281/97

DRsp Nr. 1999/1212

1. Großeltern steht nach dem bis Juni 1998 geltenden Recht allein wegen ihrer Verwandtschaft grundsätzlich kein Umgangsrecht mit ihren Enkeln zu, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK. 2. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Sorgeberechtigte den Umgang mißbräuchlich verweigert und dadurch das Kindeswohl gefährdet, § 1666 BGB. 3. Die Anhörung eines Kindes muß nicht zwingend vor dem ganzen Kollegialgericht erfolgen, wenn über das Ergebnis der Anhörung ein ausführlicher Aktenvermerk niedergelegt wird und es bei der Entscheidung weniger auf den persönlichen Eindruck vom Kind als auf die gemachten Äußerungen ankommt. 4. Auch der Wille eines erst neunjährigen Kindes ist bei einer Umgangsentscheidung angemessen zu berücksichtigen.