OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 30.04.1997
3 UF 244/96
Normen:
ZPO § 91a, § 515 Abs. 3, § 522 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 302
Forum Familienrecht 1997, 119

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 30.04.1997 (3 UF 244/96) - DRsp Nr. 1998/7365

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 30.04.1997 - Aktenzeichen 3 UF 244/96

DRsp Nr. 1998/7365

1. Nimmt der Berufungskläger (hier: eines Unterhaltsverfahrens) seine Berufung zurück, so hat er nach § 515 Abs. 3 ZPO auch die Kosten einer unselbständigen Anschlußberufung zu erstatten, da in der Anschlußberufung kein Rechtsmittel sondern nur einen angriffsweise wirkenden Antrag innerhalb des vorn Rechtsmittelführer eingelegten Rechtsmittels zu sehen ist, weswegen auch die Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO nicht anwendbar sind. 2. Die Anwendung von § 515 III ZPO auf die Kosten der Anschlußberufung ist auch keineswegs unbillig. Schließlich ist es der Berufungskläger, der durch die Einlegung des Rechtsmittels dem Berufungsbeklagten Veranlassung gibt, es bei dem Urteil nicht bewenden zu lassen und sich dem Rechtsmittel anzuschließen.

Normenkette:

ZPO § 91a, § 515 Abs. 3, § 522 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 302
Forum Familienrecht 1997, 119