OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 30.06.1995
6 UF 60/95
Normen:
BGB § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1432
FamRZ 1997, 444
NJW-RR 1996, 649

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 30.06.1995 (6 UF 60/95) - DRsp Nr. 1996/3263

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 30.06.1995 - Aktenzeichen 6 UF 60/95

DRsp Nr. 1996/3263

1. Die Tatsache, daß gegen den umgangsberechtigten Vater ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter läuft, führt als solche weder zum Ausschluß noch zur Einschränkung der Umgangsbefugnis, da es ansonsten ein Elternteil immer auf recht einfache Weise in der Hand hätte, den anderen Elternteil von Kontakten mit dem Kind auszuschließen. 2. Das Kindeswohl erfordert es jedoch, daß in jedem Einzelfall das Gewicht des Tatverdachts und die möglichen Gefahren für das Kind geprüft und abgewogen werden (hier Entscheidung zugunsten des Vaters, da auch ein psychologisches Gutachten keinen Beweis für die Täterschaft erbracht hatte).

Normenkette:

BGB § 1634 ;

Hinweise: