OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 30.12.1998
6 UF 124/98
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1, § 1671, § 1672 a.F., § 1684, § 1696 ; FGG § 12 ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)439c-e
FamRZ 1999, 612

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 30.12.1998 (6 UF 124/98) - DRsp Nr. 1999/9686

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 30.12.1998 - Aktenzeichen 6 UF 124/98

DRsp Nr. 1999/9686

1. Ein nicht verkündeter Beschluß über das Sorgerecht ist erst erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichts herausgelangt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er vom Gericht geändert werden. Gegebenenfalls ist das Gericht sogar zu einer Änderung oder zur Rückstellung der beabsichtigten Entscheidung verpflichtet, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen die entscheidungserheblichen Umstände geändert haben (hier: der Beschluß ist unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt, jedoch zunächst nicht ausgefertigt und zugestellt worden). 2. Ein solcher Beschluß wird auch nicht dadurch existent, dass Verfahrensbeteiligten telefonisch Kenntnis vom Inhalt des unterschriebenen und zur Geschäftsstelle gegebenen Beschlusses gegeben wurde. Eine informelle Mitteilung des Ergebnisses stellt keine Herausgabe des Beschlusses dar. Es handelt sich lediglich um ein Entgegenkommen gegenüber den Beteiligten. 3. Ist über die elterliche Sorge während der Trennungszeit gemäß §§ 1672, 1671 in der alten Fassung entschieden worden, dann ist im Rahmen der Scheidung Maßstab einer erneuten Entscheidung über die elterliche Sorge allein § und nicht etwa § , da für solche Fälle eine Übergangsregelung im Kindschaftsreformgesetz nicht vorgesehen ist und sie auch nicht mittelbar Artikel 15 § 2 Abs. 4 des Kindschaftsreformgesetzes entnommen werden kann.