OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.12.1998
3 UF 129/98
Normen:
BGB § 1361 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 25

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.12.1998 (3 UF 129/98) - DRsp Nr. 2000/4121

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen 3 UF 129/98

DRsp Nr. 2000/4121

1. Ein getrennt lebender unterhaltsberechtigter Ehegatte, der eine Teilzeitbeschäftigung hat, ist verpflichtet, sich nachhaltig um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies gilt auch dann, wenn er in seiner derzeitigen Beschäftigung seit Jahren tätig ist und diese sich als krisenfest darstellt, so dass es verständlicherweise schwer fällt, das mit einem Arbeitsplatzwechsel verbundene höhere Risiko eines Arbeitsplatzverlustes auf sich zu nehmen. 2. Hat der Unterhaltsberechtigte keine minderjährigen Kinder mehr zu betreuen, ist es ihm zumutbar, das mit der Teilzeitbeschäftigung verdiente Einkommen durch eine zusätzliche Nebenbeschäftigung aufzubessern.