OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.01.1995 (3 UF 329/94) - DRsp Nr. 1995/7599
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.01.1995 - Aktenzeichen 3 UF 329/94
DRsp Nr. 1995/7599
1. Es liegt der Arrestgrund des § 917 Abs. 1ZPO vor, wenn der einzige Vermögensgegenstand des Unterhaltsverpflichteten (hier ein Schmerzensgeldanspruch) durch Vollstreckung in Grundvermögen des Schädigers realisiert werden konnte und nunmehr die Gefahr besteht, daß der Erlös vom Unterhaltsverpflichteten anderweitig verbraucht wird.2. Es kann in diesem Fall dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen des § 917 Abs. 2ZPO vorliegen (hier Vollstreckung in Griechenland). Nach einem Urteil des EuGH vom 10.02.1994, abgedruckt in der NJW 1994, 1271, verstößt § 917 Abs. 2ZPO gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 7 EWGVertrag in Verbindung mit Art. 220 EWGVertrag, soweit er den Arrestgrund auch bei Vollstreckung in einem Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaft fingiert.