OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.1996 (5 UF 266/95) - DRsp Nr. 1998/7384
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 5 UF 266/95
DRsp Nr. 1998/7384
1. Die Vorschrift des § 1410BGB, wonach ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden muß, schließt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nur eine Stufenbeurkundung (§ 128BGB) aus, nicht aber auch, daß die Vertragsparteien sich vertreten lassen.2. Die Vollmachtserteilung zum Abschluß eines Ehevertrages nach § 1410BGB bedarf nach § 167 Abs. 2BGB nicht der notariellen Beurkundung. Der Auffassung, die Warnfunktion der Formvorschrift des § 1410BGB erfordere eine ,,teleologische Reduktion" des § 167 Abs. 2BGB dahin, daß auch die Vollmacht dieser Form bedürfe, kann insbesondere dann nicht gefolgt werden, wenn die Vollmacht bis zum Abschluß des Vertrages jederzeit widerrufen kann.
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