OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.1996
5 UF 266/95
Normen:
BGB § 167 Abs. 2, § 1410 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 221
OLGReport-Frankfurt 1997, 200

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.11.1996 (5 UF 266/95) - DRsp Nr. 1998/7384

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 5 UF 266/95

DRsp Nr. 1998/7384

1. Die Vorschrift des § 1410 BGB, wonach ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden muß, schließt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nur eine Stufenbeurkundung (§ 128 BGB) aus, nicht aber auch, daß die Vertragsparteien sich vertreten lassen. 2. Die Vollmachtserteilung zum Abschluß eines Ehevertrages nach § 1410 BGB bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB nicht der notariellen Beurkundung. Der Auffassung, die Warnfunktion der Formvorschrift des § 1410 BGB erfordere eine ,,teleologische Reduktion" des § 167 Abs. 2 BGB dahin, daß auch die Vollmacht dieser Form bedürfe, kann insbesondere dann nicht gefolgt werden, wenn die Vollmacht bis zum Abschluß des Vertrages jederzeit widerrufen kann.