OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.12.1989 (3 UF 246/89) - DRsp Nr. 1996/22948
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.1989 - Aktenzeichen 3 UF 246/89
DRsp Nr. 1996/22948
1. Haben sich Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs auf die Zahlung von 540 DM nachehelichen (Teil-)Unterhaltes geeinigt, so fehlt der Verfügungsgrund für eine später beantragte einstweilige Verfügung zur Sicherung des Notbedarfs (hier 1.050 DM).
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