OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.04.1997 (28 U 7/96) - DRsp Nr. 1998/3027
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.04.1997 - Aktenzeichen 28 U 7/96
DRsp Nr. 1998/3027
1.Hat ein Mann die Vaterschaft bezüglich eines nichtehelich geborenen Kindes anerkannt und inzwischen auch die Kindesmutter geheiratet, dann ist sowohl die Anfechtung der Vaterschaft (nach § 1600gBGB) wie auch der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft (nach § 1600bBGB) durch einen Dritten unzulässig.2. Jedenfalls im vorliegenden Fall gebieten weder die Art. 3 Abs. 1, 2 noch Art. 6 Abs. 1, 2 oder Art. 103GG eine Erweiterung des Kreises der Anfechtungsberechtigten, da dadurch die Integrität einer anderen intakten Familie beeinträchtigt würde.