OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.06.2000
3 UF 122/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1391
FamRZ 2002, 570
OLGReport-Frankfurt 2000, 261

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.06.2000 (3 UF 122/99) - DRsp Nr. 2001/3501

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen 3 UF 122/99

DRsp Nr. 2001/3501

1. Die Festlegungen, die die Oberlandesgerichte zur Frage des Selbstbehalts unterhaltspflichtiger Kinder gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern in ihren Leitlinien getroffen haben (derzeit 2.250 DM nach den Frankfurter Leitlinien), gelten nicht erst seit dem 01.07.1998 sondern auch für die davor liegenden Unterhaltszeiträume, da den Leitlinien keine konstitutive Wirkung zukommt sondern lediglich eine der Rechtssicherheit dienenden Präzisierung. 2. Maßgebend für die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes ist allein sein eigenes Einkommen (hier: Unterhaltspflicht verneint, da das Einkommen den Betrag von 2.250 DM nicht übersteigt). 3. Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, so ist sein Ehegatte nicht verpflichtet, ihm Geldmittel zur Zahlung des Unterhalts zur Verfügung zu stellen. 4. Insbesondere kann zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Kindes nicht die "Ein-Topf-Methode" angewandt werden, die darauf beruht, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehegatten zusammengerechnet, hiervon die Familienlasten abgezogen und das verbleibende Familieneinkommen sodann hälftig geteilt wird, da dies auf der Fehlvorstellung beruht, der sich so ergebende Betrag stelle das Einkommen des Kindes dar.