OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.01.1993
1 UF 146/92
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 257

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.01.1993 (1 UF 146/92) - DRsp Nr. 1994/9598

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 1 UF 146/92

DRsp Nr. 1994/9598

In besonderen Fällen kann die Notwendigkeit eines gesundheitlich bedingten Berufswechsels die Fortdauer der Unterhaltsberechtigung des Kindes bis zum Abschluß einer zweiten Berufsausbildung rechtfertigen. Ein solcher Fall liegt aber dann nicht ohne weiteres vor, wenn das volljährige Kind aufgrund des Sozialversicherungsschutzes aus dem zunächst erlernten und ausgeübten Beruf Anspruch auf Umschulung zu einem anderen, gleichwertigen Beruf hat (hier: kein Unterhalt für ein Universitätsstudium nach Aufgabe einer Krankenpflege-Tätigkeit; mögliche Förderung im BAföG-Rahmen).

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 257