OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.1995 (3 UF 156/94) - DRsp Nr. 1996/3268
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 3 UF 156/94
DRsp Nr. 1996/3268
1. Liegt das Einkommen eines Unterhaltspflichtigen am unteren Rand einer Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, so rechtfertigt auch der Umstand, daß Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht, nicht die Höherstufung um mehr als eine Gruppe.2. Geht der Arbeitsplatz des Verpflichteten durch Kündigung von seiten des Arbeitgebers verloren, ohne daß diese Kündigung vorsätzlich oder sonst mutwillig herbeigeführt wurde, so rechtfertigt auch die Unterlassung arbeitsrechtlicher Schritte gegen die Kündigung nicht den Vorwurf, der Pflichtige habe seine Leistungsunfähigkeit mutwillig herbeigeführt.
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