OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.1986
4 UF 273/85
Normen:
BGB § 242, § 1610 Abs. 2, § 1611 ; ZPO § 323 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1610 Nr. 11

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.1986 (4 UF 273/85) - DRsp Nr. 1995/7632

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.1986 - Aktenzeichen 4 UF 273/85

DRsp Nr. 1995/7632

1.Die Abänderung eines Vergleiches im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 323 ZPO erfolgt allein nach den Regeln des materiellen Rechts unter Beachtung der aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage. 2. Da die Abänderung eines bestehenden Titels nicht frei sondern auf der Grundlage der ursprünglichen Berechnung erfolgt, hat der Klagevortrag die ganzen Grundlagen der damaligen Unterhaltsberechnung zu umfassen. 3. Die Aufnahme eines Architekturstudiums nach Abschluß einer Lehre als Bauzeichner stellt sich als Weiterbildung dar, nicht als Zweitausbildung.