OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.11.1986
3 UF 346/85
Normen:
BGB § 1361, § 1601, § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 1033

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.11.1986 (3 UF 346/85) - DRsp Nr. 1995/2655

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.11.1986 - Aktenzeichen 3 UF 346/85

DRsp Nr. 1995/2655

1. Der Unterhaltsschuldner kann Fahrtkosten, die ihm durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehen, weder den Unterhaltsansprüchen der Kinder noch denen der getrennt lebenden Ehefrau entgegenhalten. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die zusätzlichen Baraufwendungen für Kinder während eines Ferienaufenthaltes beim umgangsberechtigten Elternteil. 2. Im Bereich des Kindesunterhaltes folgt die Nichtberücksichtigung bereits aus der doppelten Pauschalierung durch die Unterhaltstabellen. Im übrigen steht dem Unterhaltsverpflichteten das hälftige Kindergeld und der Besucherfreibetrag nach § 33a Abs. 1 lit. a EStG zur Finanzierung dieser Kosten zu. 3. Im Bereich des Ehegattenunterhalts würde eine Berücksichtigung der Kosten und die damit verbundene Verringerung des Ehegattenunterhalts faktisch ebenfalls zu Lasten der Kinder gehen. Des weiteren wären zusätzliche Belastungen des Umgangsrecht selbst zu befürchten. 4. Die vorgenannten Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsschuldner die Kosten ohne Schwierigkeiten aus dem ihm verbleibenden Teil seines Einkommens (hier 2300 DM) begleichen kann.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1601, § 1634 ;

Hinweise: