OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.11.1997
17 U 215/96
Normen:
BGB § 242, § 749 ; ZPO § 771 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 641
OLGReport-Frankfurt 1998, 85

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.11.1997 (17 U 215/96) - DRsp Nr. 1999/1216

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.1997 - Aktenzeichen 17 U 215/96

DRsp Nr. 1999/1216

1. In ganz besonderen Einzelfällen kann das sich aus § 749 BGB ergebende Recht eines Miteigentümers (hier: des geschiedenen Ehemannes), jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu dürfen, nach § 242 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben als rechtsmißbräuchlich ausgeschlossen sein, wenn nämlich die Auswirkungen der Teilungsversteigerung für den anderen Miteigentümer schlechterdings unzumutbar sind (hier entschieden in einem Fall einer durch Unfall schwerstbehinderten Ehefrau, die zur Erhaltung eines letzten Rests von Lebensqualität auf die gewohnte Umgebung des Hauses angewiesen ist). 2. Entscheidender Umstand bei der Abwägung der beiderseitigen verständlichen und berechtigten Interessen der Parteien ist, daß die Parteien nicht lediglich durch gemeinschaftlichen Erwerb eines Grundstückes rechtlich verbunden, sondern daß sie geschiedene Eheleute sind und das streitige Grundstück während ihrer langjährigen Ehe erworben haben. Die eheliche Lebensgemeinschaft wirkt hier im besonderen in der Weise nach, daß jeder Ehegatte dem anderen auch nach ihrer Auflösung eine angemessene Rücksichtnahme auf dessen Belange schuldet.

Normenkette:

BGB § 242, § 749 ; ZPO § 771 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 641
OLGReport-Frankfurt 1998, 85