OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.11.1997 (17 U 215/96) - DRsp Nr. 1999/1216
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.1997 - Aktenzeichen 17 U 215/96
DRsp Nr. 1999/1216
1. In ganz besonderen Einzelfällen kann das sich aus § 749BGB ergebende Recht eines Miteigentümers (hier: des geschiedenen Ehemannes), jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu dürfen, nach § 242BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben als rechtsmißbräuchlich ausgeschlossen sein, wenn nämlich die Auswirkungen der Teilungsversteigerung für den anderen Miteigentümer schlechterdings unzumutbar sind (hier entschieden in einem Fall einer durch Unfall schwerstbehinderten Ehefrau, die zur Erhaltung eines letzten Rests von Lebensqualität auf die gewohnte Umgebung des Hauses angewiesen ist).
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