OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.10.1986
5 UF 116/86
Normen:
BGB § 1601, § 1606 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 190

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.10.1986 (5 UF 116/86) - DRsp Nr. 1995/2729

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.1986 - Aktenzeichen 5 UF 116/86

DRsp Nr. 1995/2729

1. Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils erhöht sich um die Vorteile des mietfreien Wohnens. Dabei sind diejenigen Kosten (Kreditkosten) zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder dem Erhalt des Wohnraums stehen. 2. Sind aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse beide Elternteile dem volljährigen Kind anteilig zu Unterhalt verpflichtet, so errechnet sich der einzelne Anteil derart, daß neben den üblichen Abzügen bei beiden Elternteilen die Unterhaltsleistungen an vorrangige Berechtigte und der den Eltern verbleibende Selbstbehalt abgezogen und die so ermittelten Beträge zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. 3. Der Bedarf des Kindes ist in den vorstehend genannten Fällen aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile zu ermitteln.